Nachgefragt! - ADFC Münsterland

Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband Münsterland e. V.

Verkehrszeichen 237 Radweg

Verkehrszeichen 237 Radweg © DVR

Nachgefragt!

Radwege für ein dreirädiges Fahrrad ungeeignet - was tun?

 

Dazu erreichte uns eine Nachfrage eines Radlers aus Gronau, der mit seinem dreirädigem Rad auf Hindernisse stößt. Hier unsere Antwort.

Er wollte wissen, ob er auch auf der Straße fahren darf, obwohl ein Radweg vorhanden ist. Denn die oft engen und sich in schlechtem Zustand befindenden Radwege seien für das Fahren mit seinem dreirädrigen Fahrrad ungeeignet. Diese Frage stellen sich vermutlich viele, die mit Lastenrädern, Anhängern oder anderen breiteren Fahrrädern unterwegs sind. Hier unsere Antwort:

So ganz einfach - und pauschal - ist Ihre Frage leider nicht zu beantworten. Zunächst müssten Sie schauen, ob die betreffenden Radwege, auf denen Sie sich unsicher fühlen, überhaupt benutzungspflichtig sind. Benutzungspflichtige Radwege erkennen Sie an den Schildern VZ 237 / VZ 240 und VZ 241 (weißes Rad auf blauem Grund bzw. Rad / Fußgänger auf blauem Grund). Fehlen solche Schilder, ist der Weg nicht benutzungspflichtig, d.h. Sie und andere Radfahrende dürfen auch die Fahrbahn benutzen.

Falls es sich aber um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt, stellt sich die Frage, ob dies auch für Sie auf einem breiteren Fahrrad mit drei Rädern gilt. In der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu: "Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen" (RdNr 23 der VwV §(2)4 StVO).

Hier wird also auf den Einzelfall verwiesen - unklar bleibt, was als "unzumutbar" gilt. Stellen Sie sich also für konkrete Strecken, die Sie regelmäßiger fahren, selbst die Frage, ob die Benutzung des Radwegs zumutbar ist oder nicht, und überlegen Sie, welche Argumente Sie ggf. der Polizei gegenüber anbringen könnten: Ist es an bestimmten Stellen in der Vergangenheit trotz umsichtigen Verhaltens und geringer Geschwindigkeit zu gefährlichen Situationen gekommen? Ist der Radweg durch Äste, Gestrüpp o.Ä. blockiert? Stehen Schilder so nah am Wegesrand, dass ein Hängenbleiben mit dem rechten Hinterrad möglich erscheint? Ist, beispielsweise wegen des Seitenwechsels des Radwegs, eine Fahrbahnüberquerung notwendig und diese nicht ohne Gefährdung zu bewältigen? Hieraus würden sich schlüssige Argumente dafür ergeben, die Benutzung des Radwegs als "unzumutbar" einzustufen.

Was könnten Sie noch tun? Fordern Sie die Stadt Gronau auf, an Stellen, die Ihnen wegen des schlechten Zustands und der mangelnden Breite des Radwegs auch für einspurige Fahrräder "unzumutbar" erscheinen, die Benutzungspflicht aufzuheben. Dies wird nicht sofort gelingen und dürfte auch von der jeweiligen Straße abhängen - aber steter Tropfen höhlt den Stein. Wenn sich nie jemand beschwert, wird sich erst recht nichts ändern.

Mit fahrradfreundlichen Grüßen

Katja Siepmann

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